Wegfall des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags beim Tod eines Mitunternehmers
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom Az. IV R 14/24 entschieden, dass der auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallende Anteil am gewerbesteuerlichen Verlustvortrag einer Personengesellschaft grundsätzlich nicht auf dessen Erben übergeht.
Wesentliche Aussagen des Urteils
Wegfall des Verlustanteils: Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Personengesellschaft aus, entfällt sein anteiliger gewerbesteuerlicher Verlustvortrag.
Keine Übertragung auf Erben: Auch bei einer unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge können die Erben den Verlustanteil nicht weiter nutzen.
Unternehmeridentität erforderlich: Die Nutzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags setzt voraus, dass derjenige Unternehmer, der den Verlust erwirtschaftet hat, mit demjenigen identisch ist, der ihn künftig nutzen möchte.
Feststellung durch das Finanzamt: Der Wegfall des Verlustanteils ist im Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zu berücksichtigen.
Bedeutung für die Praxis
Bei einer Unternehmensnachfolge durch Erbfall können gewerbesteuerliche Verlustvorträge teilweise oder vollständig verloren gehen. Deshalb sollte bei geplanten Anteilsübertragungen und bei der Nachfolgeplanung frühzeitig geprüft werden, welche steuerlichen Verlustvorträge noch genutzt werden können.
Kernaussage: Gewerbesteuerliche Verlustvorträge sind an die Unternehmeridentität gebunden. Der Tod eines Mitunternehmers führt grundsätzlich zum Wegfall seines anteiligen Verlustvortrags, auch wenn seine Erben den Gesellschaftsanteil übernehmen.