Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Vorabausschüttung auch dann kapitalertragsteuerpflichtig bleibt, wenn der Ausschüttungsbeschluss möglicherweise unwirksam oder nichtig ist. Entscheidend ist, dass den Gesellschaftern das Geld tatsächlich zugeflossen ist; auch eine spätere Rückzahlung oder ein Rückforderungsanspruch ändert daran nichts (Az. 7 K 2304/25 AO).
Vorabausschüttung bleibt auch bei möglicher Nichtigkeit kapitalertragsteuerpflichtig
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