Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nur vorliegt, wenn der Erwerber die übernommene Unternehmenstätigkeit selbst fortführt. Wird das erworbene Betriebsvermögen lediglich an einen Dritten verpachtet, kann die Fortführung des Betriebs grundsätzlich nicht dem Pächter zugerechnet werden. Im konkreten Fall muss das Finanzgericht nun prüfen, wer den Betrieb nach der Übertragung tatsächlich weitergeführt hat.
Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Betriebsfortführung durch Pächter
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