Das Bundesfinanzministerium hat die bisherige Verwaltungsauffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Firmenwagen bestätigt und weiter konkretisiert. Wird einem Arbeitnehmer ein Fahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen und steht dies im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, liegt regelmäßig eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Arbeitgebers vor. Gleichzeitig kann der Arbeitgeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Vorsteuerabzug aus Anschaffungs- und laufenden Fahrzeugkosten geltend machen.
BMF bestätigt Umsatzsteuerregeln für die private Nutzung von Firmenwagen durch Arbeitnehmer
von
Silvia Prachnau
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